AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Motoreninstandsetzungsbetriebe

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Motoren,
Baugruppen oder Einzelteile (nachstehend „Vertragsgegenstand“) gelten die
nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ihnen schriftlich zugestimmt.

2. Angebote – Kostenvoranschläge



Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist.
Unter der gleichen Voraussetzung, dass der Kunde Vollkaufmann ist, werden die
zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen
besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem
Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur
in abgeänderter Form zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt.
Wünscht der Kunde, gleichgültig ob Vollkaufmann oder nicht, einen verbindlichen
Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen
Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufgelistet und mit dem
jeweiligen Preis versehen.
Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.
Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von + 10 % als
statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer
unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des
Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein
Kündigungsrecht zu.
Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber
für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen.
Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden
für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag
verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im
nichtkaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener
Mehrwertsteuer.


3. Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen



3.1
Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den
Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich
ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden
Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In einem
Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten
bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden Leistungen
bezeichnet. Der voraussichtliche oder der verbindliche Liefertermin wird
angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht
erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des
Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis
zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht
erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten
unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich
hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers
herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen
seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten
Arbeiten, einschließlich eines angemessenen Gewinns.
3.2
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen,
Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht
zuzumuten ist, diese zu erkennen.

4. Kauf/Tausch



4.1
Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines
generalüberholten Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines
entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher
Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet,
soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des
Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des
Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die
nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der
anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nichtgeschweißten
Brüchen und Rissen sein.
4.2
Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende
Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.


5. Preise und Zahlungen



5.1
Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des
Auftragnehmers; es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
5.2
Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit
die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt wird, werden die Selbstkosten
berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen
sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von
acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.
5.3
Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im
nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert
ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.
5.4
Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte
Preis davon ab- hängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind; nicht
mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet. Der Auftraggeber hat
in diesem Fall einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.
5.5
Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung – netto – zu leisten,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist
unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung –
zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und
ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden
weiterberechnet.
5.6
Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht
darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des
Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.7
Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des
Auftragnehmers zu gewährleisten.


6. Fertigstellung/Lieferzeit



6.1
Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungsbzw.
Lieferzeit.
6.2
Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die
gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge des
Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung/Leistung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.3
Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten
Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch,
haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe
der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.
6.4
Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in
Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern,
die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers.
Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
6.5
Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in
Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern,
die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers.
Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.


7. Abnahme



7.1
Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
7.2
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von
zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes
gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen
Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.


8. Lieferung



8.1
Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht
schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes.
8.2
Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers.


9. Eigentumsvorbehalt



9.1
Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen
Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des weiteren,
dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht,
sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung
besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den
kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Konkurs fällt.
9.2
Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand
weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den
Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu
bearbeitenden Vertragsgegenstand.
9.3
Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des
Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall
tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden
Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser
Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem
Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für
den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen,
Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich
ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des
verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der
Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.
9.4
Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht
Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache
anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon
jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers –
bezogen auf die Hauptsache – zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber
unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.5
Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4 sowie die Sicherungsabtretung
gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrag
versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.6
Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen
Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und 9.4.
sinngemäß.
9.7
Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so
ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers
überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.


10. Pfandrecht – Verwertung – Standgebühr



10.1
Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des
Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom
Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle
Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltsicherung
gemäß Ziff. 9.1 entsprechen.
10.2
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei
Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier
Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von
Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger
Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt,
neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die
Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.
10.3
Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache
nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung
entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb
entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber
in Rechnung gestellt.


11. Sachmangelhaftung bei Instandsetzung/Reparatur



11.1
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung
einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Sachmangelansprüche des
Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Gegenstandes.
Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des
Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
des Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines
Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten beschriebenen
Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
11.2
Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB
unberührt.
11.3
Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und
verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch
berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit
oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt
sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) zu begehren.
11.4
Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend
zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte
ausführen, nur dann, wenn er im vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist
und wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Sachmangelbeseitung in
Verzug geraten ist bzw. wenn ein äußerst dringendes Erfordernis, insbesonders
Betriebsunfähigkeit des Gegenstandes an einem mehr als 50 km vom Betriebsort
des Auftraggebers entfernten Ort, besteht.
11.5
Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im
vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine
darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht
Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist. Insbesonders wird ohne gesonderte schriftliche
Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
11.6
Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung
gemäß Ziff. 13.
11.7
Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine
Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich
seine Sachmangelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten.
Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.
11.8
Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen, und ist der Auftraggeber Unternehmer, der den Vertrag in
Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein
öffentlich – rechtliches Sondervermögen, verjähren Sachmangelansprüche in
einem Jahr ab Lieferung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten in diesem Fall
die gesetzlichen Bestimmungen.
11.9
Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage /
Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung
nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder
verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und
Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der
Montage bzw. des Einbaus muss der Auftraggeber beweisen.


12. Sachmangelhaftung bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände



Sachmangelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung
des Kaufgegenstandes an den Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des
Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches
gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei
der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleiche wie unter Ziffer 11.4.


13. Sonstige Haftung



13.1
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem
Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der
Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
13.2
Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des
Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
des Auftragnehmers beruhen.
13.3
Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht
infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im übrigen ist die Haftung für einfache
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
13.4
Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


14. Gerichtsstand – Erfüllungsort



14.1
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des
Auftragnehmers.
14.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem
Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der
Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen
Regelungen.
14.3
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist abbedungen.
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind eine Empfehlung des
Verbandes der Motoren-Instandsetzungsbetriebe e.V.
Stand 03/2007

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